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EN 10204 · Zeugnis-Typen

EN 10204 Zeugnis-Typen

Die Norm EN 10204 unterscheidet vier Prüfbescheinigungen für metallische Erzeugnisse: 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2. Welche davon gefordert ist, richtet sich im Stahlbau nach der Werkstoffgüte (EN 1090-2 Tabelle 1) — nicht nach der Ausführungsklasse.

Was regelt EN 10204?

EN 10204 legt fest, welche Arten von Prüfbescheinigungen ein Hersteller entsprechend der Bestellung mitliefert. Der Anwendungsbereich umfasst alle metallischen Erzeugnisse — z. B. Bleche, Bänder, Stäbe, Schmiede- und Gussstücke — unabhängig vom Herstellverfahren (§ 1.1); auf nichtmetallische Erzeugnisse darf sie ebenfalls angewendet werden (§ 1.2). Unterschieden wird nach der Prüfart: nichtspezifische Prüfung (2.1/2.2) und spezifische Prüfung an den gelieferten Erzeugnissen (3.1/3.2).

Die vier Zeugnis-Typen

Typ 2.1 — Werksbescheinigung

Erklärung des Herstellers, dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung entsprechen — ohne Angabe von Prüfergebnissen (EN 10204:2004 § 3.1).

Aussteller: Hersteller

Prüfung: Nichtspezifische Prüfung; im Dokument werden keine Prüfergebnisse angegeben.

Einsatz: Für Konstruktionsprodukte im Anwendungsbereich der EN 1090-2 nicht vorgesehen — Tabelle 1 beginnt dort bei 2.2.

Typ 2.2 — Werkszeugnis

Erklärung des Herstellers mit Prüfergebnissen aus nichtspezifischer Prüfung (EN 10204:2004 § 3.2).

Aussteller: Hersteller

Prüfung: Nichtspezifische Prüfung nach den eigenen Verfahren des Herstellers — die geprüften Erzeugnisse sind nicht zwingend die gelieferten (EN 10204 § 2.1).

Einsatz: Baustähle bis Güte S275 sowie Schweißzusätze (EN 1090-2:2018 Tabelle 1).

Typ 3.1 — Abnahmeprüfzeugnis

Vom Hersteller ausgestelltes Zeugnis mit den Ergebnissen einer spezifischen Prüfung an den gelieferten Erzeugnissen bzw. an der Prüfeinheit, zu der sie gehören (EN 10204:2004 § 4.1).

Aussteller: Hersteller — bestätigt durch seinen beauftragten Sachverständigen, der von der Fertigungsabteilung unabhängig ist. Eine dritte Partei ist nicht beteiligt.

Prüfung: Spezifische Prüfung; Prüfeinheit und Prüfumfang legen Produktspezifikation, amtliche Vorschriften und/oder die Bestellung fest.

Einsatz: Baustähle über S275 (z. B. S355, S460), nichtrostende Stähle mit Rp0,2 > 240 MPa und Stahlguss (EN 1090-2:2018 Tabelle 1).

Typ 3.2 — Abnahmeprüfzeugnis mit Zweitprüfer

Gemeinsam erstelltes Zeugnis über eine spezifische Prüfung (EN 10204:2004 § 4.2).

Aussteller: Der beauftragte Sachverständige des Herstellers (unabhängig von der Fertigungsabteilung) und zusätzlich entweder der beauftragte Sachverständige des Bestellers oder der in amtlichen Vorschriften benannte Prüfer.

Prüfung: Spezifische Prüfung; beide Seiten erklären die Übereinstimmung mit der Bestellung, die Prüfergebnisse werden angegeben.

Einsatz: Von EN 1090-2 Tabelle 1 nicht gefordert — 3.2 wird vertraglich vereinbart (Beispiel: ZTV-ING empfiehlt 3.2 für Beschichtungsstoffe ab 5.000 m² Beschichtungsfläche).

Welches Zeugnis nach EN 1090?

EN 1090-2:2018 Tabelle 1 differenziert nach Erzeugnis und Werkstoffgüte. Die Ausführungsklasse (EXC) spielt für den Zeugnis-Typ keine Rolle:

  • Baustahl bis Güte S275: Werkszeugnis 2.2. Fußnote a der Tabelle hebt auf 3.1, wenn für die Güte die Kerbschlagarbeit bei einer Temperatur unter 0 °C nachzuweisen ist.
  • Baustahl über S275 (S355, S460): Abnahmeprüfzeugnis 3.1 — unabhängig von der Ausführungsklasse.
  • Nichtrostende Stähle: 2.2 bis zu einer 0,2-%-Dehngrenze Rp0,2 von 240 MPa, darüber 3.1.
  • Stahlguss 3.1, Schweißzusätze 2.2. Ein Zeugnis 3.2 fordert Tabelle 1 an keiner Stelle — es entsteht nur aus einer vertraglichen oder projektspezifischen Vereinbarung (z. B. ZTV-ING für Beschichtungsstoffe).

Häufige Fehler bei Werkstoffzeugnissen

  • Falscher Zeugnis-Typ eingekauft: EN 1090-2 Tabelle 1 fordert für S355 ein 3.1 — der Lieferant schickt ein 2.2. Der geforderte Nachweis für das Bauprodukt fehlt dann.
  • Schmelznummer fehlt: Ohne Schmelznummer ist keine Chargenrückverfolgung möglich. EN 1090-2 § 5.2 verlangt Rückverfolgbarkeit ab EXC2 (über die Kennzeichnung) und für EXC3/EXC4 durchgängig vom Wareneingang bis zur Übergabe.
  • Zeugnis kommt nicht mit der Lieferung: Das Werkstoffzeugnis liegt erst Wochen nach der Lieferung vor — Produktionsverzögerung durch fehlende Freigabe.
  • Händler ändert das Zeugnis: Nach EN 10204 § 6 darf ein Zwischenhändler die Prüfbescheinigung des Herstellers nur unverändert weitergeben — als Original oder Kopie, zusammen mit einer Kennzeichnung, die das Erzeugnis dem Dokument zuordnet. Kopien sind zulässig, solange Rückverfolgbarkeits-Verfahren bestehen und das Original auf Verlangen vorgelegt werden kann.

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